Artikel 8 VO (EU) 2021/818

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 1842000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 600000000 EUR zu Preisen von 2018 aufgestockt.

(3) Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags erfolgt zu:

a)
mindestens 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich Kultur);
b)
mindestens 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA);
c)
bis zu 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (sektorübergreifender Aktionsbereich).

(4) Die indikative Aufteilung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrags erfolgt zu:

a)
mindestens 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich Kultur);
b)
mindestens 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA);
c)
bis zu 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (sektorübergreifender Aktionsbereich).

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge dürfen für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt —, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates und eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert.

(7) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, können unter den Bedingungen auf das Programm übertragen werden, die in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027” ) festgelegt sind. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes der Haushaltsordnung. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(8) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen. Diese Mittelbindungen dürfen 40 % des in Absatz 1 genannten Betrags nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.