Artikel 7 VO (EU) 2021/818
Sektorübergreifender Aktionsbereich
(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der sektorübergreifende Aktionsbereich auf folgende Prioritäten ausgerichtet:
- a)
- Unterstützung der sektor- und länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Förderung der Rolle der Kultur bei der sozialen Inklusion und der Zusammenarbeit bei der künstlerischen Freiheit, der Verbesserung der Sichtbarkeit des Programms und der Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen des Programms;
- b)
- Förderung innovativer Ansätze für die Schaffung von Inhalten, für den Vertrieb und die Bekanntmachung von Inhalten sowie den Zugang dazu, in allen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors und anderen Sektoren, auch unter Berücksichtigung des digitalen Wandels, wobei sowohl marktorientierte als auch nicht marktorientierte Aspekte berücksichtigt werden;
- c)
- Förderung von sektorübergreifenden Aktivitäten, um die Anpassung an strukturelle und technologische Veränderungen im Medienbereich zu unterstützen, unter anderem durch Verbesserung der Bedingungen für eine freie, vielfältige und pluralistische Medienlandschaft, für Qualitätsjournalismus und für die Entwicklung von Medienkompetenz, auch in einem digitalen Umfeld;
- d)
- Unterstützung der Einrichtung von Kontaktstellen für das Programm in den Teilnehmerländern und der Aktivitäten der Kontaktstellen und Anregung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren im Kultur- und Kreativsektor.
(2) Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.