Artikel 6 VO (EU) 2021/818

Aktionsbereich MEDIA

(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der Aktionsbereich MEDIA auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

a)
Förderung von Talenten, Kompetenzen und Fähigkeiten sowie Anregung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit, Mobilität und Innovation bei der Schaffung und Produktion europäischer audiovisueller Werke, wodurch zur Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten ermutigt wird;
b)
Ausbau der Verbreitung, der Bekanntmachung und des Online-Vertriebs und Kinoverleihs von europäischen audiovisuellen Werken in der Union und auf internationaler Ebene im neuen digitalen Umfeld, auch durch innovative Geschäftsmodelle;
c)
Bekanntmachung europäischer audiovisueller Werke, einschließlich Werke im Bereich des kulturellen Erbes, und Unterstützung von Maßnahmen zur Publikumsbeteiligung und -erweiterung in allen Altersgruppen, insbesondere aber des jüngeren Publikums, in ganz Europa und darüber hinaus.

(2) Zur Umsetzung der Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden Maßnahmen ergriffen, um die Entwicklung, die Produktion, die Bekanntmachung und die Verbreitung europäischer Werke, sowie Maßnahmen zur Förderung der Zugänglichkeit zu diesen Werken mit dem Ziel, ein vielfältiges Publikum in Europa und darüber hinaus zu erreichen, sodass eine Anpassung an neue Marktentwicklungen erreicht und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU flankiert wird.

(3) Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführt.

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