Artikel 5 VO (EU) 2021/818

Aktionsbereich Kultur

(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der Aktionsbereich Kultur auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

a)
Stärkung der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der grenzüberschreitenden Dimension der Schaffung, Verbreitung und Bekanntmachung europäischer Werke sowie der Mobilität von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors;
b)
Verbesserung des Zugangs zur Kultur und der Teilhabe an Kultur sowie Verbesserung der Publikumsbeteiligung und -entwicklung in ganz Europa;
c)
Förderung der Resilienz der Gesellschaft und Verbesserung der sozialen Inklusion sowie des interkulturellen Dialogs durch Kultur und Kulturerbe;
d)
Verbesserung der Fähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors —einschließlich der Fähigkeit von Personen, die in diesem Sektor arbeiten — zur Förderung von Talenten, zur Innovation, zur Generierung von Wohlstand und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum;
e)
Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung;
f)
Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im europäischen Kultur- und Kreativsektor, einschließlich Basis- und Kleinstorganisationen, sodass diese auf internationaler Ebene agieren können;
g)
Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale Beziehungen durch Kultur.

(2) Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt.

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