Artikel 16 VO (EU) 2021/818
Finanzhilfen
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(2) Um eine ordnungsgemäße Bewertung der Anträge zu gewährleisten, können Mitglieder der Bewertungsausschüsse externe Sachverständige sein. Die externen Sachverständigen müssen über einen beruflichen Hintergrund in dem bewerteten Bereich und gegebenenfalls über Kenntnisse des geografischen Gebiets, auf das sich der Antrag bezieht, verfügen.
(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 jener Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Tätigkeiten bzw. diese Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind. Die Finanzhilfevereinbarungen für die Beiträge zu den Betriebskosten für das Haushaltsjahr 2021 können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten unterzeichnet werden.
(4) Gegebenenfalls werden für die Maßnahmen des Programms geeignete Kriterien zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung festgelegt.
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