Artikel 17 VO (EU) 2021/818

Förderfähige Stellen

(1) Die Förderfähigkeitskriterien gemäß diesem Artikel gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2) Die folgenden Stellen dürfen am Programm teilnehmen, sofern sie im Kultur- und Kreativsektor tätig sind:

a)
Rechtsträger mit Sitz in:

i)
einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet dieses Mitgliedstaats;
ii)
einem mit dem Programm assoziierten Drittland; oder
iii)
einem im Arbeitsprogramm genannten Drittland gemäß den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen;

b)
nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger;
c)
internationale Organisationen.

(3) Im Kultur- und Kreativsektor tätige Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise am Programm teilnehmen, wenn diese Teilnahme zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

(4) Im Kultur- und Kreativsektor tätige Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst. Wenn dies im Interesse der Union liegt, können die Kosten ihrer Teilnahme aus zusätzlichen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 8 Absatz 6 gedeckt werden.

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