Artikel 19 VO (EU) 2021/818

Kumulierte und alternative Förderung

(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds nach der Dachverordnung für 2021-2027, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilig berechnet werden.

(2) Ein im Rahmen des Programms förderfähiges Projekt kann mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden, gemäß Artikel 2 Nummer 45 der Dachverordnung für 2021-2027 für die Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen im Rahmen dieses Programms:

a)
es wurde im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,
b)
es erfüllt die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und
c)
es darf aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Ein Projekt, das mit dem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausgezeichnet wurde, kann gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten.

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