Artikel 20 VO (EU) 2021/818
Überwachung und Berichterstattung
(1) In Anhang II sind qualitative und quantitative Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele festgelegt.
(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung der Bestimmungen eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, einschließlich Änderungen des Anhangs II zwecks Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren, soweit dies für die Überwachung und Evaluierung erforderlich ist.
(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgen.
(4) Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
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