Artikel 21 VO (EU) 2021/818

Evaluierung

(1) Die Kommission führt rechtzeitig Evaluierungen durch, die auf den regelmäßigen Datenerhebungen und Konsultationen von Interessenträgern und Begünstigten basieren, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2) Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2024, wird die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durchführen, die unter anderem auf externe und unabhängige Analysen gestützt sein wird. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach Durchführung der Evaluierung einen Bericht über die Zwischenevaluierung vorlegen.

(3) Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2029, führt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms auf der Grundlage externer und unabhängiger Expertise durch. Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach Durchführung der abschließenden Evaluierung einen Bericht über die abschließende Evaluierung vor.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen gemäß Absätze 2 und 3 zusammen mit ihren Anmerkungen zu diesen Evaluierungen.

(5) Das System für die Evaluierungsberichterstattung gewährleistet, dass die Daten für die Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und eine angemessene Ausführlichkeit aufweisen. Die Empfänger von Unionsmitteln übermitteln der Kommission diese Daten und Informationen in einer Weise, die mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar ist. So werden beispielsweise personenbezogene Daten erforderlichenfalls anonymisiert. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

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