Artikel 2 VO (EU) 2021/818

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Kultur- und Kreativsektor” alle Sektoren,

a)
deren Aktivitäten, von denen viele das Potenzial haben, Innovationen und Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere auf Basis geistigen Eigentums,

i)
auf kulturellen Werten und künstlerischen und anderen individuellen oder gemeinschaftlichen kreativen Ausdrucksformen beruhen, und
ii)
die Entwicklung, Schaffung, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management umfassen,

b)
unabhängig davon,

i)
ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht,
ii)
welche Art die Einrichtung, die diese Aktivitäten durchführt, aufweist, und
iii)
wie diese Einrichtung sich finanziert;

diese Sektoren umfassen unter anderem Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, den audiovisuellen Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design (einschließlich Modedesign), Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst (einschließlich Theater und Tanz), Bücher und Verlagswesen, Radio und bildende Kunst;

2.
„Rechtsträger” eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, sofern sie eigenem Namen handelt, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
3.
„Mischfinanzierungsmaßnahme” eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren.

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