Artikel 3 VO (EU) 2021/818

Programmziele

(1) Die allgemeinen Programmziele lauten:

a)
Wahrung, Entwicklung und Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des europäischen Kultur- und Spracherbes;
b)
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen Potenzials des Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors.

(2) Die spezifischen Programmziele lauten:

a)
Förderung der künstlerischen und kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um die Schaffung europäischer Werke zu unterstützen und die wirtschaftliche, soziale und externe Dimension des europäischen Kultur- und Kreativsektors sowie die Innovation und Mobilität in diesem Sektor zu stärken;
b)
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Skalierbarkeit, der Zusammenarbeit, der Innovation und der Nachhaltigkeit, auch durch Mobilität im europäischen audiovisuellen Sektor;
c)
Förderung der politischen Zusammenarbeit und innovativer Maßnahmen zur Unterstützung aller Aktionsbereiche des Programms sowie Förderung einer vielfältigen, unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft und der Medienkompetenz und somit der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, des interkulturellen Dialogs und der sozialen Inklusion.

(3) Das Programm umfasst folgende Aktionsbereiche:

a)
„Aktionsbereich Kultur” für den europäischen Kultur- und Kreativsektor mit Ausnahme des audiovisuellen Sektors;
b)
„Aktionsbereich MEDIA” für den audiovisuellen Sektor;
c)
„sektorübergreifender Aktionsbereich” für Maßnahmen auf allen Gebieten des Kultur- und Kreativsektors.

(4) In Anerkennung des Eigenwerts und des wirtschaftlichen Werts von Kultur werden die Programmziele durch Maßnahmen mit europäischer Mehrwert verfolgt. Der europäische Mehrwert wird unter anderem durch Folgendes gewährleistet:

a)
den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Aktivitäten, die regionale, nationale, internationale und andere Programme und Strategien der Union ergänzen und so die gemeinsamen europäischen Wurzeln und die kulturelle Vielfalt Europas fördern;
b)
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit — auch im Wege der Mobilität — zwischen Organisationen und Fachkräften des Kultur- und Kreativsektors und das Potenzial einer solchen Zusammenarbeit zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen, einschließlich des digitalen Wandels, sowie zur Förderung des Zugangs zur Kultur, der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und des interkulturellen Dialogs;
c)
die Skaleneffekte, das Wachstum und die Arbeitsplätze, die mit der Unterstützung durch die Union gefördert werden, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht;
d)
die Schaffung fairerer Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen mit europäischem Mehrwert im Aktionsbereich MEDIA, die den Besonderheiten der einzelnen Länder, insbesondere was die Produktion und den Vertrieb von Inhalten und den Zugang dazu, die Größe und die Besonderheiten ihrer Märkte und ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt betrifft, Rechnung tragen, und zwar so, dass die Beteiligung von Ländern mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten ausgeweitet und die Zusammenarbeit zwischen solchen Ländern verstärkt wird.

(5) Bei der Verwirklichung der Programmziele sollen Inklusion, Gleichstellung, Vielfalt und Teilhabe gefördert werden, welche gegebenenfalls durch besondere Anreize erreicht werden, die

a)
gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, Angehörige von Minderheiten und Menschen aus gesellschaftlichen Randgruppen Zugang zum Kultur- und Kreativsektor erhalten, und ihre aktive Beteiligung an diesem Sektor begünstigen, und zwar sowohl beim kreativen Prozess als auch bei der Publikumsentwicklung, und
b)
die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere als Antrieb für Kreativität, Wirtschaftswachstum und Innovation, fördern.

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