Artikel 16 VO (EU) 2021/819
Haftung
(1) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausschließlich das EIT haftbar.
(2) Die vertragliche Haftung des EIT unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie den auf diesen Vertrag Anwendung findenden Rechtsvorschriften.
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom EIT geschlossenen Vertrag enthalten ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof” ) zuständig.
(3) Im Fall der außervertraglichen Haftung ersetzt das EIT den durch das EIT oder sein Personal in Ausübung seiner Dienstpflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz eines solchen Schadens ist der Gerichtshof zuständig.
(4) Alle Zahlungen des EIT zur Deckung der Haftung im Sinne der Absätze 2 und 3 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des EIT und werden aus den Mitteln des EIT geleistet.
(5) Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die im Einklang mit den Artikeln 263 und 265 AEUV gegen das EIT erhoben werden.
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