Artikel 15 VO (EU) 2021/819
Rechtsstatus
(1) Das EIT ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(2) Das dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das EIT Anwendung.
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