Artikel 14 VO (EU) 2021/819

Operative Unabhängigkeit des EIT und Kohärenz mit den Maßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene

(1) Das EIT geht seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und jeglicher Einflussnahme von außen nach und sorgt dabei im Wege der Abstimmung dafür, dass seine Tätigkeiten in Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Instrumenten erfolgen, die auf Unionsebene durchzuführen sind, insbesondere in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation.

(2) Darüber hinaus bemüht sich das EIT auch um Synergieeffekte und Komplementaritäten, indem es Strategien und Initiativen auf regionaler, nationaler und zwischenstaatlicher Ebene angemessen Rechnung trägt, um bewährte Praktiken und Konzepte sowie vorhandene Ressourcen zu nutzen.

Die Kommission bietet dem EIT die erforderliche Unterstützung bei der Schaffung geeigneter Synergieeffekte und Komplementaritäten mit anderen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführten Tätigkeiten sowie mit anderen Initiativen und Programmen der Union und vermeidet dabei Doppelarbeit.

Die Kommission gibt gegenüber dem EIT Empfehlungen dazu ab, wie der Verwaltungsaufwand für KIC verringert werden kann.

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