Artikel 13 VO (EU) 2021/819

Akademische Grade und Abschlüsse

(1) Akademische Grade und Abschlüsse in Verbindung mit Hochschulbildungstätigkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c werden von den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und Anbietern beruflicher Bildung nach nationalen Vorschriften und Zulassungsverfahren vergeben. In den Partnerschaftsabkommen, Finanzhilfevereinbarungen und Kooperationsvereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC ist vorzusehen, dass diese akademischen Grade und Abschlüsse auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können.

(2) Das EIT fordert die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und Anbieter beruflicher Bildung auf,

a)
gemeinsame oder mehrfache akademische Grade und Abschlüsse zu vergeben, die das integrierte Konzept der KIC widerspiegeln und auch von einer einzelnen Hochschuleinrichtung oder einem einzelnen Anbieter beruflicher Bildung vergeben werden können;
b)
bewährte Verfahren zu horizontalen Themen zu verbreiten;
c)
das EIT-Gütesiegel bei ihrer beruflichen Bildung und ihren Abschlüssen zu fördern und bekannt zu machen;
d)
unterschiedliche Strategien zu entwickeln, um die wirksame Zusammenarbeit mit Innovationssystemen und Unternehmen und den Unternehmergeist zu fördern;
e)
Programme zu schaffen, deren Schwerpunkt auf lebenslangem Lernen und Zertifizierung liegt;
f)
einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und geschlechtersensiblen Ansätzen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere in Bereichen, in denen Frauen noch immer unterrepräsentiert sind, wie den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik;
g)
Folgendes zu berücksichtigen:

i)
Maßnahmen der Union gemäß den Artikeln 165 und 166 AEUV;
ii)
im Rahmen des Europäischen Hochschulraums getroffene Maßnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.