Artikel 12 VO (EU) 2021/819
Kooperationsvereinbarung
(1) Die Laufzeit, der Inhalt und die Struktur einer Kooperationsvereinbarung werden vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung einer eingehenden unabhängigen Untersuchung festgelegt. Im Rahmen dieser Untersuchung werden die Bemühungen der jeweiligen KIC, finanzielle Tragfähigkeit zu erreichen, die erwirtschafteten Einnahmen und die Finanzplanung der KIC bewertet. Bei dieser Bewertung werden darüber hinaus jegliche Aktivitäten ermittelt, deren Fortsetzung aufgrund fehlender Ressourcen gefährdet sein könnte.
(2) Die Kooperationsvereinbarung enthält:
- a)
- Bestimmungen über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Fortführung der Aktivitäten im Bereich des Wissensdreiecks sowie der Pflege des Systems und des Netzwerks der KIC,
- b)
- Bedingungen für die Verwendung der EIT-Marke und die Teilnahme an den EIT Awards und anderen vom EIT organisierten Initiativen,
- c)
- Bedingungen für die Beteiligung an Hochschul- und Berufsbildungsaktivitäten, einschließlich der Verwendung des EIT-Gütesiegels für Programme für allgemeine und berufliche Bildung und der Beziehungen zur EIT-Alumni-Gemeinschaft,
- d)
- Bedingungen für die Teilnahme an wettbewerblichen Ausschreibungen des EIT für einige spezifische Aktivitäten, einschließlich KIC-übergreifender Aktivitäten und gemeinsamer Dienstleistungen,
- e)
- Bedingungen für zusätzliche Unterstützung durch das EIT für Aktivitäten der länderübergreifenden Koordinierung zwischen den Kolokationszentren mit einem hohen Unionsmehrwert.
(3) Wenn keine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde, darf eine KIC die EIT-Marke nicht für ihre Aktivitäten verwenden.
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