Artikel 11 VO (EU) 2021/819

Dauer, Verlängerung und Ende von Partnerschaftsabkommen

(1) Abweichend von Artikel 130 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung kann das EIT für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein Partnerschaftsabkommen mit einer KIC schließen.

(2) Das EIT führt auf der Grundlage einer kontinuierlichen Überwachung der KIC im Einklang mit Artikel 10 unter der Aufsicht des Verwaltungsrats Interimsüberprüfungen der Leistung und der Tätigkeiten der KIC in Bezug auf die ersten drei Jahre der Laufzeit des Partnerschaftsabkommens durch.

Wenn Partnerschaftsabkommen verlängert werden, führt das EIT derartige Interimsüberprüfungen in Bezug auf die ersten drei Jahre nach der Verlängerung durch.

Die Interimsüberprüfungen werden vom Verwaltungsrat veröffentlicht.

(3) Das EIT führt vor dem Auslaufen des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sieben Jahren unter der Aufsicht des Verwaltungsrats und mit der Unterstützung unabhängiger externer Experten eine umfassende Bewertung der Leistung und der Tätigkeiten jeder einzelnen KIC durch.

(4) Nach Konsultation der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten kann der Verwaltungsrat das Partnerschaftsabkommen um einen weiteren Zeitraum von höchstens sieben Jahren verlängern oder die Gewährung des Finanzbeitrags des EIT einstellen und das Partnerschaftsabkommen mit einer KIC auf der folgenden Grundlage nicht verlängern:

a)
auf der Grundlage des Ergebnisses einer Interimsüberprüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 und
b)
auf der Grundlage des Ergebnisses einer umfassenden Bewertung gemäß Absatz 3.

Das EIT unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor der in Absatz 1 genannte Zeitraum von sieben Jahren verlängert wird.

(5) Wenn der Verwaltungsrat im Einklang mit Absatz 4 beschließt, ob das Partnerschaftsabkommen mit einer KIC verlängert werden soll, berücksichtigt er die in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Kriterien für die Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Europäischen Partnerschaften und — in Bezug auf die KIC — die folgenden Aspekte:

a)
ihre Relevanz für die globalen Herausforderungen für die Union,
b)
ihren Unionsmehrwert und ihre Relevanz in Bezug auf die Ziele des EIT,
c)
die Verwirklichung ihrer Ziele,
d)
ihre Bemühungen um die Abstimmung ihrer Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Forschungs- und Innovationsinitiativen,
e)
ihre Fähigkeit zur Aufnahme neuer Mitglieder,
f)
ihre Erfolge bei der Gewinnung neuer Mitglieder aus der ganzen Union,
g)
ihre Einhaltung der Grundsätze der guten Verwaltung,
h)
ihre Bemühungen und Ergebnisse in Bezug auf die Planung und Umsetzung geschlechtersensibler Maßnahmen und Tätigkeiten und
i)
ihre Fähigkeit, nachhaltige Innovationssysteme zu entwickeln, und den erreichten Grad finanzieller Tragfähigkeit.

(6) Falls bei der kontinuierlichen Überwachung, einer Interimsüberprüfung oder der umfassenden Bewertung einer KIC gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels mangelhafte Fortschritte in in Artikel 10 genannten Bereichen oder das Fehlen eines Unionsmehrwerts festgestellt werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Abhilfemaßnahmen wie die Kürzung, Änderung oder Streichung des Finanzbeitrags des EIT oder die Beendigung des Partnerschaftsabkommens.

(7) Das EIT führt vor dem Ablauf eines Partnerschaftsabkommens unter der Aufsicht des Verwaltungsrats eine abschließende Überprüfung der Leistung und der Tätigkeiten der jeweiligen KIC durch. Vorbehaltlich des positiven Ergebnisses einer abschließenden Überprüfung vor Ablauf des Partnerschaftsabkommens kann das EIT eine Kooperationsvereinbarung mit einer KIC schließen.

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