Artikel 19 VO (EU) 2021/819
Programmplanung und Berichterstattung
(1) Das EIT genehmigt ein einheitliches Programmplanungsdokument auf der Grundlage der SIA im Einklang mit seiner in Artikel 23 Absatz 1 genannten Finanzregelung mit
- a)
- einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Initiativen des EIT und der KIC,
- b)
- einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen,
- c)
- einer Schätzung des Personalbedarfs, der sich aus neuen Aufgaben ergibt,
- d)
- geeigneten qualitativen und quantitativen Methoden, Instrumenten und Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten des EIT und der KIC unter Anwendung eines wirkungsorientierten und leistungsbasierten Ansatzes,
- e)
- anderen in seiner Finanzregelung festgelegten Komponenten.
(2) Das EIT beschließt einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht, der umfassende Informationen zu den Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und zum EIT-Beitrag zu den Zielen von Horizont Europa sowie zu den Strategien und Zielen der Union in den Bereichen Innovation, Forschung und Bildung enthält. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht bewertet die Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans, die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, die Nutzung der verfügbaren Ressourcen — einschließlich des Beitrags des EIT zum im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Ziel der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes, aufgeschlüsselt nach KIC — und die allgemeine Funktionsweise des EIT. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst darüber hinaus weitere ausführliche Informationen gemäß der Finanzregelung des EIT.
Der Direktor legt den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 29. Mai 2022 und danach jährlich den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments vor.
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