Artikel 20 VO (EU) 2021/819

Überwachung und Evaluierung des EIT

(1) Das EIT sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden und systematischen Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung gemäß seiner Finanzregelung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der Evaluierungen werden veröffentlicht.

(2) Die Kommission nimmt unterstützt von unabhängigen externen Experten und unter Berücksichtigung der Standpunkte von Interessenträgern rechtzeitig eine Zwischenevaluierung und eine abschließende Evaluierung des EIT und der KIC vor. Diese Evaluierungen fließen in die Bewertungen von Horizont Europa gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 ein.

Diese Evaluierungen dienen der Überprüfung, inwieweit das EIT seinen Auftrag erfüllt und seine Ziele erreicht, und berücksichtigen Tätigkeiten des EIT und der KIC. Im Rahmen der Evaluierungen werden der Unionsmehrwert des EIT, die Wirkung in der gesamten Union und die Wirkung von RIS-Tätigkeiten, die Offenheit, Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz der vom EIT durchgeführten Tätigkeiten sowie deren Kohärenz und deren Komplementarität mit der einschlägigen Unionspolitik bzw. mit relevanten nationalen Politiken, einschließlich der Synergieeffekte mit anderen Teilen von Horizont Europa, insbesondere mit den anderen Europäischen Partnerschaften, mit Aufträgen und mit dem EIC, beurteilt.

Bei der Zwischenevaluierung werden darüber hinaus unter anderem die Ergebnisse und Auswirkungen der Pilotinitiative im Hochschulbereich, die Wirksamkeit der Strategien der KIC für finanzielle Tragfähigkeit und die Zusammenarbeit zwischen dem EIT und Durchführungsstellen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa” von Horizont Europa bewertet. In diesem Zusammenhang fließen die Evaluierungen des EIT in die Bewertungen von Horizont Europa ein, auch mit Blick auf eine systematische Bewertung der Säule III „Innovatives Europa” von Horizont Europa, insbesondere im Hinblick auf die einzige Anlaufstelle für Innovationen.

(3) Die Kommission kann mit Unterstützung durch unabhängige, auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens ausgewählte externe Experten weitere Evaluierungen zu Themen von strategischer Bedeutung durchführen, um die Fortschritte des EIT hinsichtlich der festgelegten Ziele zu prüfen sowie die Faktoren für die Durchführung der Aktivitäten und bewährte Verfahren zu ermitteln. Durch diese weiteren Evaluierungen trägt die Kommission dem Verwaltungsaufwand für das EIT und die KIC umfassend Rechnung.

(4) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Verwaltungsrat trägt den Evaluierungsergebnissen bei der Durchführung der Programme und Tätigkeiten des EIT angemessen Rechnung.

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