Artikel 2 VO (EU) 2021/819
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Innovation” den Prozess, einschließlich seiner Ergebnisse, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche, wirtschaftliche oder ökologische Bedürfnisse und die Nachfrage ausgerichtet sind, sodass daraus neue Produkte, Prozesse, Dienstleistungen oder Unternehmens-, Organisations- und Sozialmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder die Schaffung neuer Märkte ermöglichen und die für die Gesellschaft von Nutzen sind;
- 2.
- „Wissens- und Innovationsgemeinschaft” oder „KIC” eine groß angelegte institutionalisierte Europäische Partnerschaft — im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 — von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern im Innovationsprozess in Gestalt eines strategischen Netzwerks, die ungeachtet ihrer Rechtsform auf der gemeinsamen mittel- bis langfristigen Innovationsplanung gründet, um die Aufgaben des EIT zu erfüllen und zur Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 beizutragen;
- 3.
- „Kolokationszentrum” einen auf offene und transparente Weise eingerichteten physischen Knotenpunkt, der Verbindungen und aktive Zusammenarbeit zwischen Akteuren des Wissensdreiecks fördert und als Anlaufstelle für den Wissensaustausch fungiert, über die die Partner der KIC Zugang zu Einrichtungen und zum Fachwissen erhalten, das sie benötigen, um ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen;
- 4.
- „RIS-Knotenpunkt” einen von einer KIC eingerichteten und als fester Bestandteil zu ihr gehörenden physischen Knotenpunkt in einem Mitgliedstaat oder in einem vom RIS vorgesehenen assoziierten Land, der als Anlaufstelle für die Tätigkeiten der KIC und für die Mobilisierung und Einbeziehung von lokalen Akteuren des Wissensdreiecks in die Tätigkeiten der KIC dient;
- 5.
- „Partnerorganisation” eine juristische Person, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschuleinrichtungen, Anbieter beruflicher Bildung, Forschungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, Finanzinstitute, regionale und lokale Behörden, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen;
- 6.
- „Forschungseinrichtung” eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, zu deren Hauptaufgaben Forschung oder technologische Entwicklung zählen;
- 7.
- „Hochschuleinrichtung” oder „HSE” eine Universität oder Hochschuleinrichtung jedweder Art, an der im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten akademische Grade und Abschlüsse insbesondere auf Master- oder Promotionsebene erworben werden können, ungeachtet der Bezeichnung der Einrichtung im nationalen Rahmen;
- 8.
- „EIT-Gemeinschaft” das EIT und die aktive Gemeinschaft von Einzelpersonen und juristischen Personen, die von der Unterstützung oder vom Finanzbeitrag des EIT profitiert haben oder profitieren;
- 9.
- „Strategische Innovationsagenda” oder „SIA” ein Dokument, in dem die prioritären Bereiche und die Strategie des EIT für künftige Initiativen, dessen Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens, Ziele, wichtigste Maßnahmen, Funktionsweise, erwartete Ergebnisse und die Auswirkungen des EIT sowie eine Einschätzung des Ressourcenbedarfs für die Laufzeit von Horizont Europa und des MFR dargelegt sind;
- 10.
- „Regionales Innovationsschema” oder „RIS” ein Schema, das die Integration des Wissensdreiecks und die Innovationskapazität von Ländern (und Regionen in diesen Ländern), die im Europäischen Innovationsanzeiger nach der SIA als „mäßige” oder „bescheidene” Innovatoren eingestuft sind, und von den Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fördert, insbesondere durch Anwerbung und Integration neuer Partner in die KIC und Überbrückung regionaler Unterschiede, wodurch das Innovationsgefälle verringert wird;
- 11.
- „Forum der Interessenträger” eine Plattform, die Vertretern der Unionsorgane, nationaler, regionaler und lokaler Behörden, organisierter Interessen und einzelner Einrichtungen aus Wirtschaft, Hochschulbildung und Forschung, Verbänden, Zivilgesellschaft und Cluster-Organisationen sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht;
- 12.
- „KIC-Geschäftsplan” ein der Finanzhilfevereinbarung beigefügtes Dokument, das für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren die Ziele der KIC, die Art und Weise, wie sie erreicht werden sollen, die erwarteten Ergebnisse, die geplanten KIC-Mehrwertaktivitäten und den damit verbundenen Finanzbedarf und die entsprechenden Finanzmittel, einschließlich der Maßnahmen zur Erreichung finanzieller Tragfähigkeit und zur Steigerung der Offenheit der KIC für neue Partner aus der gesamten Union, beschreibt;
- 13.
- „KIC-Mehrwertaktivitäten” Aktivitäten von Partnerorganisationen gemäß dem KIC-Geschäftsplan, die zur Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation beitragen (einschließlich Gründungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaktivitäten der KIC) und den übergeordneten Zielen des EIT dienen;
- 14.
- „KIC-übergreifende Aktivitäten” Aktivitäten, mit denen darauf abgezielt wird, die Zusammenarbeit und die Synergien zwischen KIC zu verbessern, einen stärker interdisziplinären Ansatz zu fördern und eine kritische Masse unter den KIC zu schaffen, um auf Themen von gemeinsamem Interesse einzugehen;
- 15.
- „Kooperationsvereinbarung” eine Vereinbarung zwischen dem EIT und einer KIC mit dem Ziel, dass die KIC nach dem Auslaufen des Partnerschaftsabkommens ein aktives Mitglied der EIT-Gemeinschaft bleibt; in der Vereinbarung sind die Bedingungen für den Zugang zu wettbewerblichen Ausschreibungen des EIT für spezifische Aktivitäten und transnationale Aktivitäten mit hohem Unionsmehrwert enthalten;
- 16.
- „finanzielle Tragfähigkeit” die Fähigkeit einer KIC, ihre Aktivitäten im Bereich des Wissensdreiecks unabhängig von Beiträgen des EIT zu finanzieren.
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