Artikel 23 VO (EU) 2021/819

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Das EIT legt seine Finanzregelung gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Haushaltsordnung fest. Dabei ist das Erfordernis einer hinreichenden operativen Flexibilität gebührend zu berücksichtigen, damit das EIT seine Ziele erreichen und Partner aus dem privaten Sektor dauerhaft für sich gewinnen kann.

(2) Der Finanzbeitrag zum EIT aus Horizont Europa sowie aus anderen Programmen der Union wird gemäß den Bestimmungen dieser Programme festgelegt.

(3) Der Direktor führt den Haushaltsplan des EIT aus.

(4) Die Abschlüsse des EIT werden mit den Abschlüssen der Kommission konsolidiert.

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