Artikel 24 VO (EU) 2021/819

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Anwendung auf das EIT.

(2) Das EIT tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(2) bei. Der Verwaltungsrat formalisiert diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

(3) Alle Beschlüsse des EIT und alle von ihm geschlossenen Partnerschaftsabkommen oder Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass das OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle, auch in den Räumlichkeiten der endgültigen Empfänger, kontrollieren können.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(2)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

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