Artikel 25 VO (EU) 2021/819

Auflösung des EIT

Eine etwaige Auflösung des EIT erfolgt unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Partnerschaftsabkommen oder Finanzhilfevereinbarungen mit den KIC enthalten einschlägige Vorschriften.

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