Artikel 25 VO (EU) 2021/819
Auflösung des EIT
Eine etwaige Auflösung des EIT erfolgt unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Partnerschaftsabkommen oder Finanzhilfevereinbarungen mit den KIC enthalten einschlägige Vorschriften.
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