Artikel 6 VO (EU) 2021/821
(1) Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(2) Möchte ein Vermittler Vermittlungstätigkeiten für in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck erbringen und ist ihm bekannt, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind, so unterrichtet der Vermittler die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.
(3) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht in der Liste aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.
(4) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(5) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
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