Artikel 5 VO (EU) 2021/821

(1) Die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Ist einem Ausführer aufgrund von im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangten Erkenntnissen bekannt, dass Güter für digitale Überwachung, die der Ausführer ausführen möchte, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind, so unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll. Die Kommission und der Rat stellen den Ausführern Leitlinien gemäß Artikel 26 Absatz 1 zur Verfügung.

(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(4) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1, 2 oder 3 eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies unverzüglich seinen Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden mit und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die einschlägigen Informationen zu der jeweiligen Genehmigungspflicht, insbesondere zu den betroffenen Gütern und Einrichtungen, es sei denn, er erachtet es angesichts der Art des Vorgangs oder der Sensibilität der betreffenden Informationen als nicht angezeigt, dies zu tun.

(5) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 erhaltenen Information gebührend und überprüfen sie innerhalb von 30 Arbeitstagen anhand der in Absatz 1 genannten Kriterien. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend. In Ausnahmefällen kann jeder Mitgliedstaat die Verlängerung der 30-tägigen Frist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

(6) Teilen alle Mitgliedstaaten einander und der Kommission mit, dass für im Wesentlichen identische Vorgänge eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden sollte, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Informationen über die Güter für digitale Überwachung und gegebenenfalls die Bestimmungsziele, für die Genehmigungspflichten gelten, wie von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck mitgeteilt.

(7) Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß Absatz 6 veröffentlichten Informationen mindestens jährlich auf der Grundlage der von der Kommission bereitgestellten einschlägigen Informationen und Analysen. Teilen sich alle Mitgliedstaaten untereinander und der Kommission mit, dass die Veröffentlichung einer Genehmigungspflicht geändert oder erneuert werden sollte, so ändert oder erneuert die Kommission die gemäß Absatz 6 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Informationen unverzüglich entsprechend.

(8) Um eine Prüfung aller geltenden Ablehnungen durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, gelten Artikel 16 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 für Fälle im Zusammenhang mit Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

(9) Jeder nach diesem Artikel erforderliche Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen. Ein derartiger Informationsaustausch erfolgt über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten Systems.

(10) Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, die Aufnahme von nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Gütern in die geeigneten internationalen Nichtverbreitungsregime oder Ausfuhrkontrollregelungen zu unterstützen, um die Kontrollen auszuweiten. Die Kommission legt Analysen der gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 erhobenen einschlägigen Daten vor.

(11) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/479 zu ergreifen.

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