Artikel 4 VO (EU) 2021/821

(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können:

a)
zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen;
b)
für eine militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde; für die Zwecke dieses Buchstaben bezeichnet „militärische Endverwendung” :

i)
den Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;
ii)
die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind; oder
iii)
die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;

c)
für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.

(2) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind, so unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(4) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1, 2 oder 3 eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies unverzüglich seinen Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden mit und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die einschlägigen Informationen zu der jeweiligen Genehmigungspflicht, insbesondere zu den betroffenen Gütern und Endverwendern, es sei denn, er erachtet es angesichts der Art des Vorgangs oder der Sensibilität der betreffenden Informationen als nicht angezeigt, dies zu tun.

(5) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 erhaltenen Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend.

(6) Um eine Prüfung aller geltenden Ablehnungen durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, gelten Artikel 16 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 für Fälle im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

(7) Jeder nach diesem Artikel erforderliche Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen. Ein derartiger Informationsaustausch erfolgt über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten System.

(8) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/479 zu ergreifen.

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