Artikel 12 VO (EU) 2021/840
Überwachung
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms „Pericles IV” zur Erreichung des in Artikel 2 genannten spezifischen Ziels Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.
(2) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms „Pericles IV” zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für die Evaluierung als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EZB jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms „Pericles IV” vor; dabei berücksichtigt sie die quantitativen und qualitativen Indikatoren im Anhang.
(4) Die teilnehmenden Länder und andere Begünstigte übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und die Evaluierung des Programms „Pericles IV” erforderlichen Daten und Informationen.
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