Artikel 13 VO (EU) 2021/840
Evaluierung
(1) Eine unabhängige Halbzeitevaluierung des Programms „Pericles IV” erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms „Pericles IV” vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
(2) Am Ende der Durchführung des Programms „Pericles IV” , spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms „Pericles IV” vor.
(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EZB die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
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