Artikel 2 VO (EU) 2021/840
Ziele des Programms
(1) Das allgemeine Ziel des Programms „Pericles IV” ist es, Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten vorzubeugen und sie zu bekämpfen und die Integrität der Euro-Banknoten und -Münzen zu wahren, wodurch das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die Echtheit dieser Banknoten und Münzen und damit das Vertrauen in die Wirtschaft der Union gestärkt und gleichzeitig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden.
(2) Das spezifische Ziel des Programms „Pericles IV” ist es, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte dadurch zu schützen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und die zuständigen nationalen Behörden und Unionsbehörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit und einen Austausch bewährter Verfahren untereinander und mit der Kommission unterstützt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Drittländern und internationalen Organisationen.
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