Artikel 1 VO (EU) 2021/840

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden Programm „Pericles IV” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 errichtet.

Darin werden die Ziele des Programms „Pericles IV” , die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.