Artikel 1 VO (EU) 2021/840
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden Programm „Pericles IV” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 errichtet.
Darin werden die Ziele des Programms „Pericles IV” , die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
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