Präambel VO (EU) 2021/840

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehört der Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte, um die Wirksamkeit der Wirtschaft der Union sicherzustellen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates(3) wird der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Amtshilfe geregelt und damit ein harmonisierter Rahmen zum Schutz des Euro geschaffen. Um einen gleichwertigen Schutz des Euro in der gesamten Union zu bieten, wurden die Wirkungen der genannten Verordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates(4) auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.
(3)
Maßnahmen zur Verbesserung des Informations- und Personalaustauschs, zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung oder zur Durchführung fachlicher Schulungen tragen erheblich zum Schutz der einheitlichen Währung der Union gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte und somit zur Erreichung eines hohen und gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei und weisen gleichzeitig nach, dass die Union in der Lage ist, die organisierte Schwerkriminalität zu bekämpfen. Diese Maßnahmen könnten auch zur Bewältigung der mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich Geldwäsche einhergehenden gemeinsamen Herausforderungen beitragen.
(4)
Ein Programm zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung trägt zur Sensibilisierung der Unionsbürger, zur Steigerung ihres Vertrauens in diese Währung und zu einem besseren Schutz des Euro bei, insbesondere indem kontinuierlich die Ergebnisse von Maßnahmen verbreitet werden, die im Zuge dieses Programms unterstützt werden.
(5)
Ein zuverlässiger Schutz des Euro gegen Geldfälschung ist ein wesentlicher Bestandteil einer sicheren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft der Union, und dieser Aspekt steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ziel der Union, die Effizienz der Wirtschafts- und Währungsunion zu verbessern.
(6)
Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die Beschlüsse 2001/923/EG(5) und 2001/924/EG(6) des Rates, die in der Folge durch die Beschlüsse 2006/75/EG(7), 2006/76/EG(8), 2006/849/EG(9) und 2006/850/EG(10) des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) geändert und erweitert wurden, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung ermöglicht. Die Ziele des Programms zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für die früheren Zeiträume sind erfolgreich verwirklicht worden.
(7)
Die Kommission hat im Jahr 2017 eine Halbzeitbewertung des mit der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 errichteten mehrjährigen Aktionsprogramms (im Folgenden Programm „Pericles 2020” ) durchgeführt, für die ein unabhängiger Bericht erstellt wurde. In diesem Bericht wurde das Programm „Pericles 2020” zwar im Allgemeinen positiv bewertet, aber es wurden darin auch Bedenken angesichts der begrenzten Zahl zuständiger Behörden, die einen Antrag zur Durchführung von Maßnahmen unter dem Programm „Pericles 2020” gestellt haben, und hinsichtlich der Qualität der für die Messung der Ergebnisse des Programms „Pericles 2020” verwendeten zentralen Leistungsindikatoren geäußert. In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Halbzeitbewertung des Programms „Pericles 2020” und in ihrer Ex-Ante-Bewertung in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu ihrem Vorschlag kam die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitbewertung und der darin ausgesprochenen Empfehlungen zu dem Schluss, dass die Fortführung des Programms aufgrund seines Mehrwerts für die Union, seiner langfristigen Auswirkungen und der Nachhaltigkeit seiner Maßnahmen und seines Beitrags zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität über 2020 hinaus unterstützt werden sollte.
(8)
In der Halbzeitbewertung wurde empfohlen, dass im Rahmen des Programms „Pericles 2020” finanzierte Maßnahmen fortgesetzt werden sollten und dass dabei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, die Antragstellung zu vereinfachen, eine Differenzierung des Begünstigtenkreises und die Teilnahme möglichst vieler zuständiger Behörden aus verschiedenen Ländern an den Maßnahmen im Rahmen des Programms „Pericles 2020” zu fördern, den Fokus weiterhin auf entstehende und immer wiederkehrende Bedrohungen durch Geldfälschung zu legen und die zentralen Leistungsindikatoren zu optimieren.
(9)
Es wurden Fälscherhochburgen in Drittländern entdeckt, zudem ist bei der Fälschung des Euro eine zunehmend internationale Dimension festzustellen. Daher sollten Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten und Schulungsmaßnahmen, an denen die zuständigen Behörden von Drittländern beteiligt werden, als wesentlich dafür angesehen werden, einen wirksamen Schutz des Euro zu verwirklichen, und im Rahmen der Fortführung des Programms „Pericles 2020” weiter gefördert werden.
(10)
Für den Zeitraum 2021-2027 sollte ein neues Programm (im Folgenden Programm „Pericles IV” ) angenommen werden. Es sollte sichergestellt werden, dass das Programm „Pericles IV” mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen kohärent ist und sie ergänzt. Die Kommission sollte daher alle zur Bewertung des Bedarfs im Zusammenhang mit dem Schutz des Euro erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen, insbesondere mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden, der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Ausschusses, vor allem in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Anwendung des Programms „Pericles IV” führen. Darüber hinaus sollte die Kommission bei der Durchführung des Programms „Pericles IV” auf den umfangreichen Erfahrungsschatz der EZB im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulungen und der Bereitstellung von Informationen über gefälschte Euro-Banknoten zurückgreifen.
(11)
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(12)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz des Euro gegen Geldfälschung zu erleichtern, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, und eine effizientere Ressourcennutzung zu ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre, die Mitgliedstaaten eindeutig dabei zu unterstützen, den Euro gemeinsam zu schützen, und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des zeitnahen und umfassenden Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(13)
Das Programm „Pericles IV” sollte in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(13) durchgeführt werden.
(14)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Programms „Pericles IV” zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte jährliche Arbeitsprogramme annehmen, in denen sie die vorrangigen Ziele, die Aufschlüsselung der Mittel und die Bewertungskriterien für die Vergabe von Finanzhilfen für Maßnahmen darlegt. Die hinreichend begründeten Ausnahmefälle, in denen eine Erhöhung des Kofinanzierungssatzes notwendig ist, um den Mitgliedstaaten mehr wirtschaftliche Flexibilität an die Hand zu geben, damit sie Projekte zum Schutz und zur Sicherung des Euro auf zufriedenstellende Weise durchführen und abschließen können, sollten Teil der jährlichen Arbeitsprogramme sein.
(15)
In der vorliegenden Verordnung wird für das Programm „Pericles IV” eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020(14) bildet.
(16)
Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms „Pericles IV” sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich von Änderungen des Anhangs in Bezug auf die Indikatoren, soweit dies für die Evaluierung erforderlich ist, sowie hinsichtlich der Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen für einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(15) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(17)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(18) und (EU) 2017/1939(19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(18)
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Halbzeitbewertung über die Durchführung des Programms „Pericles IV” und einen abschließenden Bewertungsbericht über die Erreichung der Ziele vorlegen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte das Programm „Pericles IV” auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms „Pericles IV” in der Praxis enthalten.
(19)
Die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 sollte daher aufgehoben werden.
(20)
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 378 vom 19.10.2018, S. 2.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11).

(5)

Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

(6)

Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

(7)

Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung ( „Pericles” -Programm) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40).

(8)

Beschluss 2006/76/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung ( „Pericles” -Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42).

(9)

Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung ( „Pericles” -Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28).

(10)

Beschluss 2006/850/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung ( „Pericles” -Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020” ) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

(12)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(13)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(14)

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28).

(15)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(16)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(18)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

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