Artikel 4 VO (EU) 2021/840

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Das Programm „Pericles IV” wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Das Programm „Pericles IV” wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Wege regelmäßiger Konsultationen in verschiedenen Phasen der Durchführung des Programms „Pericles IV” unter Sicherstellung von Kohärenz und unter Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit einschlägigen Maßnahmen anderer zuständiger Stellen, insbesondere der EZB und von Europol, durchgeführt. Hierfür berücksichtigt die Kommission bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 10 die laufenden und geplanten Maßnahmen der EZB und von Europol zur Bekämpfung der Fälschung des Euro und in Bezug auf damit im Zusammenhang stehende Betrugsdelikten.

(3) Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms „Pericles IV” für die in Artikel 6 genannten förderfähigen Maßnahmen erfolgt entweder in Form von Finanzhilfen oder in Form von öffentlicher Auftragsvergabe.

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