Artikel 5 VO (EU) 2021/840

Gemeinsame Maßnahme

(1) Maßnahmen im Rahmen des Programms „Pericles IV” können von der Kommission und anderen Partnern mit einschlägigem Fachwissen gemeinsam durchgeführt werden, hierzu zählen unter anderem:

a)
die nationalen Zentralbanken und die EZB;
b)
die nationalen Analysezentren für Banknoten und nationalen Münzanalysezentren;
c)
das Europäische Technische und Wissenschaftliche Zentrum und die Münzanstalten;
d)
Europol, Eurojust und Interpol;
e)
die in Artikel 12 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei(1) vorgesehenen Zentralstellen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Falschmünzerei sowie die anderen Dienste, die auf Prävention, Ermittlung und Bekämpfung von Geldfälschung spezialisiert sind;
f)
Spezialeinrichtungen für Reprografietechniken und die Feststellung der Echtheit sowie Drucker und Graveure;
g)
Einrichtungen, die nicht in den Buchstaben a bis f genannt sind, mit besonderem Fachwissen, gegebenenfalls einschließlich Stellen in Drittländern und insbesondere in beitretenden Ländern und Bewerberländern und
h)
private Stellen, die auf dem Gebiet der Erkennung gefälschter Banknoten und Münzen Fachwissen und spezielle Ausrüstung entwickelt und nachgewiesen haben.

(2) Werden die genannten förderfähigen Maßnahmen gemeinsam von der Kommission und der EZB, Eurojust, Europol oder Interpol durchgeführt, so werden die mit der Durchführung verbundenen Ausgaben unter ihnen geteilt. In jedem Fall übernimmt jeder Partner die Reise- und Aufenthaltskosten seiner eigenen Gastredner.

Fußnote(n):

(1)

Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623 (1931), S. 372.

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