Artikel 6 VO (EU) 2021/840
Förderfähige Maßnahmen
(1) Im Rahmen des Programms „Pericles IV” können unter den in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 10 genannten Bedingungen folgende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:
- a)
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Informationsaustausch und Verbreitung von Informationen, insbesondere durch die Organisation von Workshops, Sitzungen und Seminaren mit Schulungen, einer gezielten Praktika- und Personalaustauschpolitik mit den zuständigen nationalen Behörden sowie weiteren vergleichbaren Maßnahmen. Der Informationsaustausch konzentriert sich unter anderem auf:
- —
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bewährte Verfahren zur Verhinderung von Geldfälschung und Betrugsdelikten im Zusammenhang mit dem Euro;
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Methoden zur Überwachung und Analyse der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen von Fälschungsdelikten;
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den Einsatz von Datenbanken und Frühwarnsystemen;
- —
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den Einsatz von Instrumenten zur Fälschungserkennung, einschließlich computergestützter Instrumente;
- —
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Untersuchungs- und Ermittlungsmethoden;
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wissenschaftliche Unterstützung, einschließlich der Beobachtung neuer Entwicklungen;
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den Schutz des Euro außerhalb der Union;
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Forschungsmaßnahmen;
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die Weitergabe praxisorientierter Fachkenntnisse;
- b)
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technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung, die im Rahmen des Programms „Pericles IV” notwendig ist, insbesondere:
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alle geeigneten Maßnahmen, die auf Unionsebene die Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln, wie zum Beispiel die Sammlung von Rechtsvorschriften der Union, Rundbriefe, Handbücher, Glossare und Lexika, Datenbanken, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung, Technologiebeobachtung, oder von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel von Software-Programmen, ermöglichen;
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einschlägige fach- und länderübergreifende Studien, einschließlich Forschung zu innovativen Sicherheitsmerkmalen;
- —
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Entwicklung von technischen Instrumenten und Verfahren zur Unterstützung der unionsweiten Fälschungserkennung;
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Unterstützung für die Zusammenarbeit bei Operationen, an denen mindestens zwei Länder beteiligt sind, sofern eine solche Unterstützung nicht im Rahmen anderer Programme von anderen Organen und Einrichtungen der Union geleistet werden kann;
- c)
- Erwerb von Ausrüstung für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden aus Drittländern zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung gemäß Artikel 7 Absatz 2.
(2) Bei dem Programm „Pericles IV” werden länder- und fachübergreifende Aspekte bei der Bekämpfung der Geldfälschung berücksichtigt, indem es auf die Teilnahme folgender Gruppen ausgerichtet wird:
- a)
- an der Fälschungserkennung und -bekämpfung beteiligte Stellen, insbesondere Polizei, Zoll und Finanzverwaltungen entsprechend ihren jeweiligen nationalen Befugnissen;
- b)
- das Personal der Nachrichtendienste;
- c)
- die Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Münzanstalten, Geschäftsbanken und sonstiger Finanzintermediäre, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Finanzinstitute;
- d)
- Angehörige des Justizwesens, spezialisierte Rechtsanwälte und Richter in diesem Bereich;
- e)
- alle anderen betroffenen Stellen und Berufsgruppen, wie zum Beispiel Industrie- und Handelskammern und alle Einrichtungen, die mit kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelhandel und Geldtransportunternehmen in Verbindung stehen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Gruppen können auch Teilnehmer aus Drittländern umfassen.
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