Artikel 7 VO (EU) 2021/840

Finanzhilfen

(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms „Pericles IV” werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2) Bei mittels Finanzhilfen durchgeführten Maßnahmen darf der Erwerb von Ausrüstung nicht der einzige Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sein.

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