Artikel 8 VO (EU) 2021/840

Kofinanzierungssätze

Der Kofinanzierungssatz der im Rahmen des Programms „Pericles IV” gewährten Finanzhilfen darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, die in den in Artikel 10 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind, darf der Kofinanzierungssatz 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

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