Artikel 1 VO (EU) 2021/847

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Fiscalis” für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden das „Programm” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aufgestellt.

Diese Verordnung regelt die Ziele des Programms, dessen Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

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