Artikel 5 VO (EU) 2021/847
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:
- a)
- beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
- b)
- Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an die der Union erreicht haben;
- c)
-
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer besonderen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
- i)
- sicherstellt, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
- ii)
- die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Koste.;
- iii)
- dem Drittland keine Befugnis zur Entscheidung im Zusammenhang mit dem Programm einräumt;
- iv)
- die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
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