Artikel 4 VO (EU) 2021/847

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 269000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Bewertung der Erreichung der Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie mit den Zielen des Programms in Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Mittel sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gedeckt werden.

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