Artikel 7 VO (EU) 2021/847

Förderfähige Maßnahmen

(1) Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die der Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele dienen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen:

a)
Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,
b)
projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit,
c)
Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme,
d)
Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und anderen Kapazitäten,
e)
unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter

i)
die Vorbereitung von Studien und sonstigem einschlägigen schriftlichen Material,
ii)
Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung,
iii)
gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen,
iv)
jede andere in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 13 vorgesehene einschlägige Maßnahme, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist oder deren Unterstützung dienen.

Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste möglicher Formen der einschlägigen unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen.

Anhang III enthält eine nicht erschöpfende Liste vorrangiger Themen für Maßnahmen.

(3) Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, oder mit internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union oder die Mitgliedstaaten von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der betroffenen Dritten vorsehen können.

(4) Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.

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