Artikel 8 VO (EU) 2021/847
Mitwirkung von externen Sachverständigen
(1) Sofern es zum Erfolg einer Maßnahme zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms beiträgt, können Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern, darunter die am wenigsten entwickelten Länder, und gegebenenfalls Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern und Vertreter von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft als externe Sachverständige an den Maßnahmen teilnehmen.
(2) Kosten, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.
(3) Die Kommission wählt auf Ad-hoc-Basis und entsprechend der Bedarfslage die in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen — auch unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen — auf der Grundlage ihrer für die jeweilige Maßnahme relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus.
Die Kommission prüft unter anderem, ob diese externen Sachverständigen unabhängig sind, und ob kein Interessenkonflikt mit ihren beruflichen Pflichten besteht.
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