Artikel 9 VO (EU) 2021/847

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2) Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die verschiedenen Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilig anhand der Dokumente, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

(3) Gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 dieser Verordnung erfüllt sind.

(4) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum als ab dem 1. Januar 2021 förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

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