Artikel 10 VO (EU) 2021/847

Kofinanzierungssatz

(1) Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.

(2) Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaige erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den in Artikel 13 genannten mehrjährigen Arbeitsprogrammen festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.