ANHANG II VO (EU) 2021/847

IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 GENANNTE INDIKATOREN

Für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten besonderen Ziele werden folgende Indikatoren angewandt:

A.
Aufbau von Fähigkeiten (Verwaltungs-, Personal- und IT-Fähigkeiten)

1.
Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (Anzahl der Maßnahmen, die im Rahmen des Programms im Bereich der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik durchgeführt werden, sowie die Anzahl der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);
2.
Index für das Lernen (Anzahl der verwendeten e-Learning Module, Anzahl der geschulten Beamten sowie die Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);
3.
Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);
4.
Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);
5.
Indes für vereinfachte IT-Verfahren für die Steuerbehörden und Wirtschaftsteilnehmer (Anzahl der registrierten Wirtschaftsteilnehmer, Anzahl der Anträge und Anzahl der Konsultationen in den verschiedenen aus dem Programm finanzierten elektronischen Systemen);

B.
Wissensaustausch und Vernetzung

6.
Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (Grad der erzielten Vernetzung, Anzahl persönlicher Treffen und Anzahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);
7.
Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (Anzahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen und prozentualer Anteil der Steuerbehörden, die mit Unterstützung des Programms entwickelte Arbeitsverfahren/Leitlinien verwenden);

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