ANHANG I VO (EU) 2021/847

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE MÖGLICHER FORMEN VON IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABEN a, b UND d GENANNTEN MASSNAHMEN

Die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:

1.
Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:

Seminare und Workshops, an denen in der Regel Teilnehmer aus allen teilnehmenden Ländern teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen der Teilnehmer über und Aktivitäten der Teilnehmer im Zusammenhang mit einem bestimmten Thema;

Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in steuerpolitischen Fragen anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;

Anwesenheit in Amtsräumen und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen;

2.
projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit:

Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Vertretern der teilnehmenden Länder zusammensetzen und die befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

Task Forces, insbesondere strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, wenn möglich mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, Verwaltungszusammenarbeit sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

multilaterale oder gleichzeitige Prüfung, d. h. die koordinierte Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von zwei oder mehr teilnehmenden Ländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird und mindestens zwei Mitgliedstaaten einschließt;

gemeinsame Prüfung, die behördlichen Ermittlungen der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von einem gemeinsamen Prüfteam aus Vertretern von zwei oder mehr teilnehmenden Ländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird und mindestens zwei Mitgliedstaaten einschließt;

jede andere Form der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010(1) oder (EU) Nr. 389/2012(2) des Rates oder der Richtlinien 2010/24/EU oder 2011/16/EU(3) des Rates;

3.
Personalentwicklung und Entwicklung anderer Fähigkeiten:

gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von e-Learning-Kursen zur Förderung des Aufbaus der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich; Steuerverwaltungen

technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Steuerverwaltungen durch Einführung und Austausch bewährter Verfahren.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(3)

Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

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