ANHANG III VO (EU) 2021/847
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE VORRANGIGER THEMEN FÜR IN ARTIKEL 7 GENANNTE MASSNAHMEN
Entsprechend den besonderen und allgemeinen Zielen des Programms können sich die in Artikel 7 genannten Maßnahmen unter anderem auf die folgenden vorrangigen Themen konzentrieren:
- 1.
- Unterstützung der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der Besteuerung, einschließlich der Schulung des Personals hierfür, und Mitwirkung bei der Ermittlung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden, wozu auch die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen gehört;
- 2.
- Unterstützung des wirksamen Informationsaustauschs, darunter bei Gruppenanfragen, der Entwicklung von IT-Standardformaten, des Zugangs der Steuerbehörden zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und der verbesserten Nutzung der erhaltenen Informationen;
- 3.
- Unterstützung des wirksamen Funktionierens der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Steuerbehörden, wozu auch bewährte Verfahren für die Beitreibung von Steuerforderungen gehören;
- 4.
- Unterstützung der Digitalisierung und der Aktualisierung der Methoden in den Steuerbehörden;
- 5.
- Unterstützung des Austauschs über bewährte Verfahren zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.
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