Präambel VO (EU) 2021/852
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich,
gestützt auf den Beschluss 2006/324/EG des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union(2), und insbesondere Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das „Abkommen” )(3) wurde im Namen der Union am 29. Dezember 2020 unterzeichnet. Er wird ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 werden im GATT gebundene und bestimmte andere Gemeinschaftszollkontingente eröffnet und deren Verwaltung geregelt sowie das Verfahren zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95(4) festgelegt.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission(5) werden Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische eröffnet und deren Verwaltung geregelt.
- (4)
- Im Abkommen ist festgelegt, dass Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht im Rahmen bestehender WTO-Zollkontingente gemäß dem Abkommen in die Union eingeführt werden können. Es bezieht sich auf Zollkontingente, die nach Artikel XXVIII GATT-Verhandlungen, die von der Union in dem WTO-Dokument G/SECRET/42/Add.2(6) und vom Vereinigten Königreich in dem WTO-Dokument G/SECRET/44(7) eingeleitet wurden und in den jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt sind, zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Ferner gilt nach dem Abkommen, dass sich die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nach den in der Einfuhrvertragspartei geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bestimmt.
- (5)
- Bei den bestehenden WTO-Zollkontingenten gemäß dem Abkommen handelt es sich um WTO-Zugeständnisse der Union, die in dem Entwurf der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der EU-28 im Rahmen des GATT 1994 enthalten sind, die der WTO in Dokument G/MA/TAR/RS/506(8) in der durch die Dokumente G/MA/TAR/RS/506/Add.1 und G/MA/TAR/RS/506/Add.2(9) geänderten Fassung vorgelegt wurde.
- (6)
- Derzeit finden die Verordnungen (EG) Nr. 32/2000 und (EG) Nr. 847/2006 Anwendung auf entsprechende Einfuhren mit Ursprung im Vereinigten Königreich. Um dem Abkommen nachzukommen, sollten diese Verordnungen geändert und Einfuhren von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich von bestehenden WTO-Zollkontingenten ausgeschlossen werden.
- (7)
- Das Abkommen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 vorläufig angewandt. Daher sollte auch die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich von der Anwendung von Zollkontingenten, deren Kontingentszeiträume vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, bezüglich Einfuhren ausgenommen werden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 stattgefunden haben.
- (8)
- Um dem Abkommen zu entsprechen, sollte diese Verordnung unverzüglich am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2021, dem Tag des Beginns der Anwendung des Abkommens, gelten.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.
- (2)
ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 17.
- (3)
ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente (ABl. L 176 vom 27.7.1995, S. 1).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission vom 8. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische (ABl. L 156 vom 9.6.2006, S. 8).
- (6)
https://docs.wto.org
- (7)
https://docs.wto.org
- (8)
https://docs.wto.org
- (9)
https://docs.wto.org
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.