Artikel 10 VO (EU) 2021/861

Formate für die Übermittlung von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Mikrodaten in elektronischer Form, die den im Anhang dargelegten technischen Merkmalen der Variablen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen vor der Übermittlung eine Vorprüfung der Mikrodaten vor und halten die Validierungsregeln gemäß den Merkmalen für die Codierung und die Filterbedingungen ein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren zusätzliche Validierungsregeln für die Annehmbarkeit der übermittelten Daten.

(3) Revidierte Daten werden — unabhängig von der Anzahl der revidierten Beobachtungen und Variablen — in vollständigen Datensätzen, die alle Variablen erfassen, übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Daten und Metadaten zur Verfügung und verwenden dafür die von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten und die zentrale Eingangsstelle.

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