Artikel 9 VO (EU) 2021/861

Gemeinsame Standards für die Gewichtung

(1) Als Bezugsgesamtheit für die Gewichtung gilt die (tatsächliche oder geschätzte) Bevölkerung im Alter zwischen 18 und 69 Jahren, die gewöhnlich in Privathaushalten lebt.

(2) Gewichtungsfaktoren für Einzelpersonen sind unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Auswahl und zuverlässiger externer Daten zur Verteilung der zu befragenden Bevölkerung in Bezug auf Geschlecht, Altersgruppen (18-24, 25-34, 35-54, 55-69) und Bildungsabschluss (ISCED-Stufen 0-2, 3-4, 5-8) zu berechnen. Nach Möglichkeit sind auch andere Eigenschaften wie Haupterwerbsstatus, Beruf und Region zu berücksichtigen.

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