Artikel 8 VO (EU) 2021/861

Datenerhebungszeiträume und -methoden

(1) Die Befragungen zur Erhebung von Informationen für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung finden alle 6 Jahre zwischen dem 1. Juli und dem 31. März statt. Der erste Befragungszeitraum beginnt am 1. Juli 2022.

(2) Soweit möglich sollte der nationale Feldarbeitszeitraum nicht länger als 6 Monate sein.

(3) Die Daten werden mit computergestützten Methoden wie computergestützten persönlichen Befragungen (CAPI), computergestützten telefonischen Befragungen (CATI) und computergestützten Internetbefragungen (CAWI) erhoben. Etwaige Ausnahmen sind hinreichend zu begründen.

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